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Ergebnis der Landtagswahl am Sonntag, den 08. März 2026

Über den folgenden Link kann das vorläufige Ergebnis der Landtagswahl in der Gemeinde Gomadingen eingesehen werden:

https://wahlergebnisse.komm.one/24/produktion/8415027/0/20260308/landtagswahl_gemeinde_ohne_kwl/index.html

Landtagswahl am Sonntag, den 08. März 2026

Am kommenden Sonntag, den 08. März 2028 von 8 bis 18 Uhr sind die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gomadingen zur Landtagswahl aufgerufen.

Die Wahllokale für die drei Stimmbezirke befinden sich im Rathaus Gomadingen, im Kindergarten Dapfen sowie im Feuerwehrhaus Steingebronn.

Die Wahlbenachrichtigungen sind zur Wahl mitzubringen. Die Stimmzettel werden im Wahllokal ausgehändigt.

Die Briefwähler werden gebeten, ihre Wahlbriefe rechtzeitig zur Post zu geben oder spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr in den Briefkasten des Rathauses Gomadingen einzuwerfen.

Briefwahlunterlagen können noch bis Freitag, 06. März 2026, 15 Uhr beim Bürgerbüro Gomadingen beantragt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann er am Samstag, den 07. März 2026 bis spätestens 12.00 Uhr beim Bürgerbüro telefonisch (Tel.: 9696-20) einen neuen Wahlschein beantragen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Briefwahl noch am Wahlsonntag bis 15.00 Uhr gestellt werden. Bitte melden Sie sich in diesem Fall im Rathaus Gomadingen, Tel. 9696-20.

Nachfolgend veröffentlichen wir das Muster des amtlichen Stimmzettels.

Gomadingen, den 06. März 2026

gez. Betz

Bürgermeister

Wahlbekanntmachung

1. Am 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:

Nummer des

Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks Wahlraum 3)
001-01 Ortsteile Gomadingen und Offenhausen Rathaus, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen (rollstuhlgeeignet)
002-01 Ortsteile Dapfen, Grafeneck, Marbach und Wasserstetten Kindergarten Dapfen, Kirchsteige 3, 72532 Gomadingen-Dapfen (rollstuhlgeeignet)
003-01 Ortsteil Steingebronn Feuerwehrhaus Steingebronn, Dottinger Str. 10, 72532 Gomadingen-Steingebronn

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus Gomadingen, Großer Sitzungssaal, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen, zusammen.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.

Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Gomadingen, 20. Februar 2026

gez. Betz, Bürgermeister

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
    der Gemeinde Gomadingen
    wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026
    während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen, Zimmer 0.2 – Bürgerbüro, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 12:30 Uhr im Rathaus Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen, Zimmer 0.2 – Bürgerbüro,
    Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  2. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 61 Hechingen-Münsingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
    5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
    a)    sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 15. Februar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
    b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
    c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen, Zimmer 0.2 – Bürgerbüro, schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

  1. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  1. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
    7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    7.2  einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
    7.3  einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin  der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
  2. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
  1. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Gomadingen, 06. Februar 2026

gez. Klemens Betz, Bürgermeister

In den vergangenen Tagen sind Ihnen die Benachrichtigungsschreiben für die Landtagswahl zugegangen. Damit können Sie nun auch bereits Briefwahl beantragen:

Wahlschein bequem per Internet oder Email beantragen

Zur Landtagswahl am 08.03.2026 können Wahlscheine (bzw. Briefwahlunterlagen) neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).
Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet über folgenden Link

an: https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-ost/wahlscheinantrag/index?ags=08415027

Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro, Tel.: 07385/9696-20, E-Mail: .