Räumen und Streuen
Mit dem Wintereinbruch möchten wir auch in diesem Jahr wieder auf die Gemeinschaftsaufgabe Räumen und Streuen in unserer Gemeinde hinweisen.
Hierbei gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten.
Gemeindebauhof und Unternehmer:
Der gemeindliche Bauhof für die Ortsteile Gomadingen und Offenhausen und die von der Gemeinde beauftragten Unternehmer für Dapfen / Wasserstetten und für Steingebronn werden auch in diesem Winter die Wohnstraßen räumen und streuen. Dabei sind die im Winterdienst eingesetzten Männer an extremen Tagen großen Belastungen ausgesetzt. Das Bedienen eines Fahrzeuges mit einem Räumungsschild bis zu 3,50 m Breite in einer zugeparkten, engen Straße erfordert höchste Konzentration.
Der Dienst beginnt in der Dunkelheit und oft bei Schneetreiben – also bei sehr beschränkten Sichtverhältnissen – und endet erst in der Nacht. Der Räumdienst kann nicht überall zur gleichen Zeit durchgeführt werden, das Straßennetz ist groß und umfangreich. Hauptwege und Straßen mit Gefälle müssen vorrangig frei sein.
Parken auf der Straße und auf Gehwegen:
Außerordentlich erschwert wird die Arbeit des Räumdienstes durch parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Gemeint sind damit in erster Linie die Dauerparker. Bei gutem Willen lässt sich sicher ein Stellplatz auf dem eigenen Grundstück oder an einer Stelle finden, wo niemand gehindert wird. Das Parken auf Gehwegen ist selbstverständlich keine Alternative, weil dadurch der Fußgängerverkehr erheblich gefährdet wird. Auf die Haftung bei eventuellen Unfällen wird ausdrücklich hingewiesen. Straßen und Gehwege sind keine Parkplätze!
Grundstückseigentümer und Mieter:
Nach der Streupflicht-Satzung haben die Anlieger an Straßen und Wegen innerhalb der geschlossenen Ortslage die Pflicht, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und Fußwege zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, bestehen diese Verpflichtungen für einen Streifen von 1,0 m Breite am Rande der Fahrbahn. Straßenanlieger sind neben dem Eigentümer auch die Mieter und Pächter eines Grundstücks, das an einer Straße liegt oder von ihr eine Zufahrt oder Zugang hat. Sind mehrere Straßenanlieger für diese Fläche verpflichtet (z. B. Bewohner desselben Grundstücks), besteht eine gesamtschuldnersiche Verantwortung.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die zu räumenden Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, sodass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Die Räumung und das Bestreuen muss werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr erfolgt sein. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Der Inhalt der kommunalen Streukisten darf nur für das Abstreuen von öffentlichen Flächen verwendet werden. Für das Streugut von Flächen, für die der Anlieger nach der Räum- und Streupflichtsatzung zuständig ist, muss er selber aufkommen.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nicht zulässig, den Schnee von Gehwegen auf die Straße zu werfen, da hierdurch neue Gefährdungen durch Schneeglätte entstehen und die Verursacher bei Unfällen haftbar gemacht werden können.
Ansprechpartner für den Winterdienst in der Gemeinde Gomadingen ist Herr Reiner, Tel. 969635.